Seit dem 1. November 2016 ist die neue EU-Richtlinie 2014/32/EU (MID) endgültig anzuwenden und findet im Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV) die Umsetzung in deutsches Recht. Neben dem korrekten Messen von Längen wurden die Anforderungen an die Protokollierung, Nachvollziehbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Messungen deutlich erhöht. Die wesentliche Änderung liegt dabei in der Forderung nach einer dauerhaften und verfälschungssicheren Speicherung aller Messungen.
Konkret verlangt der Gesetzgeber, dass Informationen zu jeder Messung sicher, dauerhaft und unveränderbar abgespeichert werden müssen. Relevant sind dabei neben der eigentlichen Länge auch Datum und Uhrzeit der Messung sowie Informationen über das verwendete Messgerät. All diese Daten sind über eine eindeutige und einmalige Kennung zu identifizieren, mit dem Ziel einer durchgehenden Rückverfolgbarkeit jeder Messung. Dies bedeutet, dass nur noch Maschinen in Verkehr gebracht werden dürfen, die diese Anforderung erfüllen und durch eine Konformitätsbewertungsstelle (z.B. PTB oder Eichamt) im Zuge einer Konformitätsbewertung abgenommen wurden. Die erfolgreiche Bewertung der Messgeräte wird durch die ausgestellte Konformitätserklärung des Herstellers (z.B. Vetter) bestätigt und hat europaweit Gültigkeit.
Für Firmen die Kabel im geschäftlichen Verkehr an Dritte verkaufen möchten, ergibt sich daraus, dass zukünftig nur noch Längenmessgeräte bezogen werden dürfen, die diese Forderungen erfüllen. Der Käufer einer Messmaschine mit Konformitätserklärung ist dabei verpflichtet, die Messmaschine unmittelbar nach dem Erwerb bei der für ihn zuständigen Stelle (in Deutschland unter www.eichamt.de) anzumelden. Maschinen mit einer Konformitätserklärung gelten bis zum jeweils national geregelten Eichfristablauf als geeicht. Für Deutschland gilt, dass die Eichfrist für Maschinen im geschäftlichen Verkehr zwei Jahre beträgt. Bei Verwendung im Einzelhandel ist die Gültigkeit der Eichung dagegen nicht befristet. Unabhängig davon endet die Eichfrist unter anderem bei Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze oder bei Beschädigung von Plomben/Versiegelung vorzeitig. Andere Länder können hierzu abweichende Regelungen haben. Diese sind den gültigen nationalen Gesetzen zu entnehmen.
Bei Erlöschen der Konformitätsbewertung aufgrund oben genannter Gründe ist durch das zuständige Eichamt eine Nacheichung durchzuführen. Vor dieser Nacheichung ist eine Überprüfung, Justierung und Kalibrierung der Messmaschine durch ausgebildetes Personal zu empfehlen.
Die Maschinen der neuen M-Baureihe von Vetter können, dank der durch das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS in der Schweiz ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung, unabhängig von der Verwendung als Messgerät auf Spulmaschinen oder als Stand-alone-Lösung für den individuellen Einsatz, europaweit eingesetzt werden. Sie bieten für Käufer und Verkäufer von Kabeln die geforderte Einheitlichkeit, Sicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums. Gleichzeitig ermöglicht das modulare Konzept der neuen Baureihe auch den Einsatz im Direktverkauf oder für die rein interne Verwendung und rundet somit das gesamte Anwendungsspektrum im Bereich der Kabellängenmessung ab.
Die Vetter-Kabelmessmaschinen der Baureihen M 20-M 60S, entsprechen gem. der EU-Richtlinie 2014/32/EU (MID) der Genauigkeitsklasse III (+/- 0,5 %) bei Temperaturen von 5-40°C mit einer Kabel-Mindestmesslänge von 5 m bei M-Maschinen und 10 m bei MZ 20-60S Maschinen.
- KT 001 - Konformitätsverfahren für MZ-MZ/S, für Verwendung im Kabel-Direktverkauf (optional).
- KT 002 - Konformitätsverfahren für M-M/S, für den Kabelverkauf an Dritte.